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Im Fokus - Pausen gemäss Arbeitsgesetz

Von Andreas Mathys

Damals. Jeder von uns kennt es vermutlich nur zu gut aus seiner eigenen Schulzeit. Ring. Es gibt kein Halten. Die mahnenden Worte der Lehrperson ignorierend, drängen quirlige Kinder durch die Tür. Raus auf den Flur. Rennend, halb auf Knien schlitternd bahnen sich die jungen Menschen ihren Weg durch fliegende Finken und Jacken raus an die frische Luft. Das eine oder andere Pausenbrot wird es auch heute nicht bis ans Sonnenlicht schaffen. Zu gross ist der Glust aufs Znüni. Äpfel und Gurken schaffen es immer. Die Vögel freuts, den Hauswart weniger.

Die grosse Pause nimmt ihren Lauf. Auch für die Lehrpersonen. Wer nicht gerade Pausenaufsicht hat, gönnt sich einen Kaffee im Lehrerzimmer. Das Lehrerzimmer. Der Ort, den man als Kind möglichst meidet. Für Lehrer die Gelegenheit, Gerichte und Gerüchte zu konsumieren. Der Ort, wo vertrauliche Informationen den Besitzer wechseln. Nur im Lehrerzimmer? Mitnichten. Ich bin überzeugt, dass jeder Pausenraum voll von Geschichten und Geheimnissen ist. Ein Treffpunkt, an dem Informationen fliessen. Bereichsübergreifend, was für die interne Kommunikation durchaus wertvoll ist.

Pausen - freiwillig?

In der Schulzeit konnte man sich einen Morgen ohne Pause nicht vorstellen. Nicht so in der Arbeitswelt. Je nach persönlichen Präferenzen möchte der eine oder andere Mitarbeitende seine Sollzeit möglichst in einem Block abarbeiten. Ohne Pause, möglichst an einem Stück. Erlaubt ist dies nicht. Arbeits- und Ruhezeiten sind im Arbeitsgesetz geregelt.

Zweck der Pausen

Pausen dienen zur Verpflegung und zur Erholung. Der Zweck ist nur erfüllt, wenn die Hauptpause etwa in der Mitte der Arbeitszeit gewährt wird. «Pausen» am Anfang oder am Ende der Arbeitszeit sind keine echten Pausen und gelten nicht als gewährt. Im Sinne des Arbeitsgesetzes gilt jeder Arbeitsunterbruch, der von den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zur Verpflegung und Ruhe genutzt werden kann, als Pause. (Art. 18 ArGV 1)

Pausen als Arbeitszeit

Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmenden ihren Arbeitsplatz nicht verlassen können. Sofern sich die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unter vertretbaren hygienischen Bedingungen ausruhen und verpflegen können, gilt die Pause am Arbeitsplatz als gewährt; sie muss jedoch an die Arbeitszeit angerechnet werden. (Art. 15 Abs. 2 ArG)

Pausendauer

Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: (Art. 15 Abs. 1 ArG)

  • eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden.
  • eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden.
  • eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

Beispiel Präsenzzeit 5:31

Grundsätzlich muss bei einer täglichen Arbeitszeit von fünfeinhalb Stunden eine Pause von einer Viertelstunde gemacht werden. Bei einer Präsenzzeit von 5 Stunden und 31 Minuten ist lediglich eine Mindestpause von einer Minute einzuhalten, da die effektive Arbeitszeit ohne Pause nicht mehr als 5 Stunden und 30 Minuten beträgt. Wäre die Pausendauer länger als 1 Minute, so würde die Arbeitszeit weniger als 5 Std. und  30 Min. betragen, womit gemäss Gesetz keine Pause nötig ist.

Bei einer Präsenzzeit von 7 Stunden und 29 Minuten ist lediglich eine Mindestpause von 29 Minuten einzuhalten, da die effektive Arbeitszeit nicht mehr als 7 Stunden beträgt (SECO). Wäre die Pausendauer länger als 30 Minuten, so würde die Arbeitszeit weniger als 7 Std. betragen, womit gemäss Gesetz eine Pause von 15 und nicht mehr 30 Min. einzuhalten ist.

Beispiel Präsenzzeit 9:59

Grundsätzlich muss bei einer täglichen Arbeitszeit von neun Stunden eine Pause von einer Stunde gemacht werden.

Bei einer Präsenzzeit von 9 Stunden und 59 Minuten ist lediglich eine Mindestpause von 59 Minuten zu gewähren. Da die effektive Arbeitszeit nicht mehr als 9 Stunden beträgt. (SECO)

Pausen aufteilen?

Es dürfen nur Pausen von mehr als einer halben Stunde aufgeteilt werden. Diese halbe Stunde ist mindestens erforderlich, um sich bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden verpflegen und ausruhen zu können. Hingegen kann die vorgeschriebene einstündige Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden in eine Pause von einer halben Stunde und mehreren Kurzpausen aufgeteilt werden. Es ist erwiesen, dass mehrere kürzere Pausen eine bessere Erholung ermöglichen als eine einzige lange Pause (Art. 18 Abs. 3 ArGV 1).

Bei flexiblen Arbeitszeiten, bei denen die tägliche Arbeitszeit zwischen weniger als 7 Stunden und mehr als 9 Stunden liegen kann, ist für die Bemessung der Hauptpause die durchschnittliche tägliche Sollarbeitszeit massgebend. (Art. 18 Abs. 4 ArGV 1)

Arbeitsblockpausen

Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als 5 1/2 Stunden, so ist für diese eine zusätzliche 15-minütige Pause gemäss Artikel 15 ArG des Gesetzes zu gewähren. (Art. 18 Abs. 2 ArGV 1)

Zusammenfassung

Den Arbeitnehmenden ist eine Pause in etwa der Mitte der Arbeitszeit zu gewähren. Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen (Art. 15 Abs. 1 ArG):

  • 15 Min bei einer Arbeitszeit von mehr als 5 1/2 Stunden
  • 30 Min bei einer Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden
  • 60 Min bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden. Es ist eine Aufteilung der 60 Minuten möglich. Wobei 30 Minuten am Stück zu gewähren sind, der Rest kann in verschiedene Kurzpausen aufgeteilt werden. (Art. 18 Abs. 3 ArGV 1)

Bestehen nach der Gewährung der Hauptpausen Arbeitsblöcke von mehr als 5 1/2 Stunden, gelten dieselben Pausenregeln für diese Arbeitsblöcke. (Art. 18 Abs. 2 ArGV 1)

Pausenkontrolle mit Zeiterfassung

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Fazit

Während unserer gesamten beruflichen Laufbahn werden wir mit Pausen konfrontiert. Pausen, die mehr oder weniger freiwillig erfolgen. Falls Sie zu der Sorte gehören, die Ihre Pausen lieber am PC verbringen, so nutzen Sie doch diese Zeit und schauen Sie auf unserer Webseite vorbei. Unser Zeiterfassungssystem TimeRocket bietet auch betreffend gesetzeskonformer Abrechnung der Pausen sehr viel Unterstützung.

Vergessen Sie den Alltag...

Falls Sie die Pausen lieber im Kaffeeraum verbringen, versetzen Sie sich doch bei Ihrer nächsten Pause zurück in Ihre Schulzeit. Vergessen Sie für einige Minuten den Alltag und geniessen Sie die freie Zeit vielleicht an einem Töggelikasten oder beissen genussvoll in einen Apfel und werfen den Kern dann sorglos und beschwingt, vielleicht wie zu früheren Zeiten, aus dem Fenster raus - natürlich auf Ihre Verantwortung :-). Die Vögel freuts …

 

Gesetzliche Regelungen zur Zeiterfassung

Erfahren Sie mehr zu den gesetzlichen Regelungen zur Zeiterfassung in diesen Beiträgen: